Zur einfacheren Darstellung wird in diesen Statuten zumeist die männliche Form verwendet.
Gemeint sind aber immer sowohl die männliche als auch die weibliche Form.
Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Santenberg Energie Genossenschaft“, nachfolgend „Genossenschaft“ genannt, besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit Sitz in Wauwil.
Artikel 2 Zweck
Die Genossenschaft bezweckt, durch gemeinsame Selbsthilfe ihren Mitgliedern wirtschaftlichen Nutzen mit der Förderung von erneuerbaren Energien und nachhaltiger Energieverwendung zu verschaffen, insbesondere durch die Produktion von und den Handel mit erneuerbarer Energie.
Die Genossenschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Zweck der Genossenschaft & zusammenhängen oder geeignet sind, diesen zu fördern.
Die Genossenschaft kann Beratungen und andere Dienstleistungen auch Dritten anbieten.
Die Genossenschaft kann Organisationen und Aktionen beitreten oder jene unterstützen, denen sie sich ideell verbunden fühlt.
Artikel 3 Mitglieder
Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die sich verpflichten, den Genossenschaftszweck zu unterstützen und mindestens einen Anteilschein (natürliche oder juristische Personen oder privatrechtliche Organisationen) bzw. mindestens fünf Anteilscheine (öffentlichrechtliche Institutionen) zu übernehmen.
Artikel 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Genossenschaftsvorstand auf Grund einer schriftlichen, die Statuten anerkennenden Beitrittserklärung. In der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur vollen Liberierung der entsprechenden Anzahl Anteilscheine innert 30 Tagen.
Artikel 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Artikel 6 Austritt
Artikel 7 Ausschluss
Artikel 8 Haftung
Artikel 9 Anteilscheine
Die Genossenschaft gibt Anteilscheine im Nennwert von CHF 1'000.-- heraus.
Artikel 10 Projekte
Projekte und Anlagen dürfen erst ausgeführt werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.
Artikel 11 Jahresrechnung
Artikel 12 Verwendung des Gewinns
Artikel 13 Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
1. Die Generalversammlung
Artikel 14 Kompetenzen
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die
Generalversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
Artikel 15
Ordentliche Generalversammlung
Artikel 16
Ausserordentliche Generalversammlung
Artikel 17 Stimmrecht
Artikel 18 Beschlussfassung
2. Der Der
Genossenschaftsvorstand (Verwaltung)
Artikel 19 Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf
Genossenschaftern:
- Präsident
- Vize-Präsident
- Aktuar
- Kassier
- weitere Mitglieder
2 Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des
Präsidenten, der durch die Generalversammlung gewählt wird, selbst.
3 Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für
zwei Jahre gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
Die Amtsdauer endet mit der
jeweiligen ordentlichen Generalversammlung.
Artikel 20 Kompetenzen
1 Der Vorstand hat die Geschäfte der
Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe
mit besten Kräften zu fördern.
2 In die Kompetenz des Vorstandes fallen alle
Geschäfte, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen
Organvorbehalten sind. Insbesondere ist der Vorstand
verpflichtet, die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und
die Ausführung der Beschlüsse zu besorgen.
3 Der Vorstand beantragt der Generalversammlung
die Genehmigung der Reglemente für die Organisation und Verwaltung der
Genossenschaft und des
Genossenschaftsvermögens.
4 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst,
wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
sein muss. Der Präsident bzw. in dessen Abwesenheit der
Vize-Präsident hat den Stichentscheid.
5 Die Zulässigkeit von schriftlichen
Zirkularbeschlüssen und von telefonischen oder via E-Mail gefassten Beschlüssen
wird im
Organisationsreglement geregelt.
Artikel 21 Geschäftsführung
1 Der Vorstand ist für die Geschäfte der
Genossenschaft verantwortlich.
2 Er kann die operativen Tätigkeiten an Dritte
übertragen.
Artikel 22 Entschädigung
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit angemessen
entschädigt werden.
Artikel 23 Kommissionen und
Arbeitsgruppen
1 Im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse ist
der Vorstand berechtigt, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
Kommissionenzu wählen und Fachpersonen oder spezialisierte Organisationen
beizuziehen. Diesen kommt beratende Stimme zu.
2 Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen.
Artikel 24 Vertretung nach
Aussen
1 Der Vorstand regelt die rechtsverbindliche
Unterschrift namens der Genossenschaft sowie die Art der Unterschrift.
2 Der Vorstand kann eine Einzelperson für einen
bestimmten Auftrag schriftlich bevollmächtigen.
3. Die Revisionsstellen
Artikel 25 Revision
1 Die Generalversammlung wählt jährlich eine
Revisionsstelle. Sie hat den gesetzlichen Anforderungen an Befähigung und
Unabhängigkeit zu entsprechen. Ihr obliegen die vom Gesetz
zugewiesenen Aufgaben, Rechte und Pflichten.
2 Die Genossenschaft kann auf die Wahl einer
Revisionsstelle verzichten, wenn sie nicht zur ordentlichen Revision
verpflichtet ist, sämtliche Genossenschafter zustimmen und
die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
hat.
3 Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden
Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der
Generalversammlung die Durchführung einer
eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu
verlangen. Die Generalversammlung darf diesfalls die Beschlüsse
nach Artikel 14 Ziff. 3 und 4 vorstehend erst fassen, wenn deren
Revisionsbericht
vorliegt.
4 Wird auf die Wahl einer Revisionsstelle gemäss
Art 25 Abs 2 verzichtet, wählt die Generalversammlung ein oder mehrere
natürliche oder juristische Personen in eine interne
Kontrollstelle. Diese werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung durch
Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
Artikel 26
Mitteilungen
1 Publikationsorgan der Genossenschaft sind das
Schweizerische Handelsamtsblatt sowie die öffentlichen Informationskanäle
der Gemeinden Egolzwil und Wauwil.
2 Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen in
schriftlicher Form. Die Zustellung von Mitteilungen via E-Mail an die
Mitglieder ist ausdrücklich gestattet. Die
Aktualisierung der jeweiligen elektronischen Adressen ist Sache der Mitglieder.
Artikel 27 Statutenänderung,
Auflösung, Liquidation
1 Zur Statutenänderung bedarf es der Zustimmung
von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Genossenschafter.
2 Für die Auflösung der Genossenschaft ist die
Zustimmung von 2/3 aller Genossenschafter notwendig.
Sofern die Generalversammlung nicht
besondere Liquidatoren bestellt, wird diese vom Vorstand durchgeführt.
3 Bei der Auflösung der Genossenschaft sind
zunächst sämtliche Schulden zu tilgen, danach die Anteilscheine zurückzuzahlen.
Ein allfällig verbleibendes Vermögen
wird auf die Genossenschafter nach Anzahl der Anteilscheine aufgeteilt.
4 Im Übrigen gelten für die Auflösung und
Liquidation die Bestimmungen der Art. 911 und ff. OR.
Artikel 28 Genehmigung,
Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden durch die Gründungsversammlung
vom 02. April 2012 angenommen und treten mit dem Handelsregistereintrag in
Kraft.
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